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07.07.2024
07.07.2024
24104 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Zu den Pflichten des Arztes zur Angabe einer Adresse der geplanten Praxis im Zulassungsverfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24-04-2024

04.07.2024Bewirbt sich ein Arzt um eine ausgeschriebene Zulassung und gibt er auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss nur eine Anschrift für Praxisräume an, die von vornherein nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht genutzt werden kann, so kann dieser Arzt im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Dem Arzt ist es dabei nicht gestattet, nach der Sitzung des Zulassungs­ausschusses eine andere Anschrift nachzureichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.4.2024 - L 7 KA 4/22).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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